Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frame Innovation GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für die von der Frame Innovation GmbH („FI“) angebotenen Leistungen gemäß dem Auftrag, der von dem Mandanten und FI unterzeichnet wurde, und dem diese Bedingungen als Anlage beigefügt sind. Diese Bedingungen stellen gemeinsam mit dem Auftrag die vollständige Vereinbarung zwischen dem Mandanten und FI im Hinblick auf die im Auftrag beschriebenen Leistungen dar, ersetzen alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Mitteilungen und können nur schriftlich und durch Unterzeichnung beider Parteien abgeändert oder ergänzt werden (einschließlich Änderungen in Bezug auf den Umfang und die Art der Leistungen oder des Honorars). Falls diese Bedingungen von denen des Auftrags abweichen, sind diese Bedingungen maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn im Auftrag individuelle Abreden getroffen sind. Im Auftrag definierte Begriffe haben in diesen Bedingungen dieselbe Bedeutung, soweit nicht anders gekennzeichnet.

    1. MANDANTENPFLICHTEN
      • Als Vorbedingung für das Erbringen von Leistungen durch FI wird der Mandant (i) die ihm obliegenden Mandantenpflichten (wie im Auftrag definiert) erfüllen und sicherstellen, dass alle Voraussetzungen (wie im Auftrag) gegeben sind, (ii) FI die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Informationen zu geben, (iii) Entscheidungen zeitnah treffen und die erforderlichen Zustimmungen durch das Management einholen, und (iv) für die Mitarbeiter von FI geeignete Büroräume und die notwendigen Ressourcen und Hilfsmittel in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann sich FI auf alle unabhängig von diesem Vertrag und / oder vor dessen Abschluss durch die Parteien von dem Mandanten getroffenen Entscheidungen und Genehmigungen berufen. Sofern in dem Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist FI nicht dazu verpflichtet, diese Entscheidungen und Genehmigungen zu beurteilen, diesbezüglich beratend tätig zu sein, diese zu modifizieren, zu bestätigen oder zurückzuweisen.
      • Der Mandant ist unter anderem allein dafür verantwortlich: (i) alle Geschäftsführungsentscheidungen zu treffen und alle Geschäftsführungsfunktionen wahr zu nehmen, (ii) einen fachkundigen, vorzugsweise leitenden, Angestellten zu bestimmen, der die Leistungen beaufsichtigt, (iii) die Angemessenheit und die Ergebnisse der Dienstleistungen zu beurteilen, (iv) die Verantwortung für die zu ergreifenden Maßnahmen zu übernehmen, die sich aus diesen Ergebnissen ergeben, (v) zu entscheiden, welche Vorschläge von FI oder anderen Dritten umgesetzt werden sollen, (vi) die Verantwortung für die Erstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung zu übernehmen und (vii) die Verantwortung für Ausgestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollen zu übernehmen.
  1. VERTRAULICHKEIT

Bezüglich dieses Vertrags und der im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger wie folgt: (i) die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. gemäß den geltenden berufsständischen Grundsätzen zu schützen, (ii) vertrauliche Informationen lediglich für die Ausführung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden, und (iii) die vertraulichen Informationen nur zu vervielfältigen, soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Vorstehendes gilt nicht für Informationen, die (i) öffentlich bekannt sind, (ii)  dem Empfänger bereits bekannt sind, (iii) einer dritten Partei bereits ohne Einschränkung offen gelegt sind, (iv) selbstständig entwickelt sind oder (v) aufgrund rechtlicher Erfordernisse oder Verfügungen offen gelegt werden. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen kann FI vertrauliche Informationen des Mandanten gegenüber ihren Subunternehmen und verbundenen Unternehmen offen legen.

    1. DIE ZU ERBRINGENDEN ERGEBNISSE
      • FI schuldet die Erbringung der im Auftrag bezeichneten Beratungstätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
      • Der Mandant darf die im Auftrag ausdrücklich beschriebenen zu erbringenden Ergebnisse (die „zu erbringenden Ergebnisse“) ausschließlich für interne geschäftliche Zwecke verwenden, vervielfältigen, intern verteilen und abändern. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FI legt der Mandant die zu erbringenden Ergebnisse nicht gegenüber einer dritten Partei offen, zitiert diese öffentlich oder nimmt auf sie Bezug. FI behält sich alle Rechte und Ansprüche in Bezug auf Folgendes vor: (i) die zu erbringenden Ergebnisse, insbesondere bezüglich aller Patente, Urheberrechte, Marken und sonstiger mit ihnen verbundenen gewerblichen Schutzrechte und (ii) aller Methoden, Verfahren, Ideen Konzepte, Geschäftsgeheimnisse und Know-how, die in den zu erbringenden Ergebnissen enthalten sind, oder die FI in Zusammenhang mit diesem Vertrag entwickelt oder liefert (das „FI Know-how“). Vorbehaltlich der Vertraulichtkeitsbeschränkungen in §2hat FI das Recht, die zu erbringenden Ergebnisse und das FI Know-how für jeden Zweck zu verwenden.
  1. ENTGEGENNAHME

Der Mandant ist verpflichtet, zu erbringende Ergebnisse als vertragsgemäß entgegenzunehmen, die (i) den Anforderungen des Auftrags entsprechen oder (ii) falls anwendbar, den Annahmetestplan erfolgreich bestehen. Der Mandant wird FI unverzüglich Mitteilung machen, wenn die zu erbringenden Ergebnisse diesen Anforderungen nicht entsprechen („Nichtübereinstimmung“) und FI wird je nach Grad und Komplexität der Nichtübereinstimmung ausreichend Zeit eingeräumt, dieser Nichtübereinstimmung abzuhelfen. Falls der Mandant die zu erbringenden Ergebnisse vor der Entgegennahme nutzt, FI nicht unverzüglich über eine Nichtübereinstimmung unterrichtet oder den Beginn der Annahmeprüfung unnötig verzögert, gelten die zu erbringenden Ergebnisse als vom Mandanten angenommen.

    1. MÄNGELANSPRÜCHE
      • FI führt die Leistungen mit Sachverstand und der erforderlichen Sorgfalt aus. Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel, soweit die Beseitigung mit einem angemessen Aufwand möglich ist, und soweit der Mandant FI die Mängel innerhalb von dreißig Tagen nach Erbringung der Leistungen oder gegebenenfalls nach erfolgreichem Abschluss des Abnahmeplans schriftlich mitgeteilt hat. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt dem Mandanten das Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist der Auftrag von einem Unternehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögens erteilt worden, so kann der Mandant nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gilt § 6.
      • Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
      • FI haftet nicht für Produkte oder Leistungen Dritter, die nicht als Subunternehmer von FI tätig sind. Die einzigen und ausschließlichen Rechte und Rechtsbehelfe des Mandanten im Hinblick auf solche Produkte oder Leistungen Dritter bestehen gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber FI.
    1. HAFTUNG
      • Soweit FI aus einem Auftrag dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist ihre Haftung auf solche Schäden begrenzt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar waren.
      • Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Durchführung von Datensicherungen eingetreten wäre, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich in den Verantwortungsbereich von FI fällt.
      • Die Haftung von FI für Schadensersatzanspüche jeder Art ist bei einem einzelnen Schadensfall auf einen Betrag von EUR 500.000 beschränkt, soweit nicht im Einzelfall ein anderer Betrag schriftlich vereinbart ist („Haftungserhöhung). Sollte der Mandant für einen Einzelfall eine höhere Haftungshöchstsumme für erforderlich halten, so kann diese durch den Abschluss einer Einzelrisikoversicherung abgedeckt werden. Die durch die Erhöhung der Haftungshöchstsumme entstehenden Mehrkosten sind von dem Mandanten zu tragen.
      • Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstandenen sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann FI nur bis zum Haftungshöchstbetrag in Anspruch genommen werden.
      • Die Einschränkungen in den Absätzen 6.1 bis 6.4 gelten nicht für die Haftung von FI bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      • Die in den Absätzen 6.1 bis 6.5 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen, soweit sich deren Haftungsansprüche darauf gründen, dass sie in den Schutzbereich des Auftrages einbezogen sind. Diese müssen sich ein etwaiges Mitverschulden des Mandanten anrechnen lassen. Etwaige in den Schutzbereich des Vertrags einbezogene Dritte und der Mandant können den Haftungshöchstbetrag insgesamt nur einmal verlangen und sind, insoweit ihre Ansprüche in der Summe den Haftungshöchstbetrag überschreiten, Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mandanten stehen FI auch gegenüber etwaigen in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten zu.
      • Da FI die Leistungen ausschließlich zugunsten des Mandanten erbringt, stellt der Mandant FI, ihre verbundene Unternehmen und deren Partner, und sonstige Mitarbeiter von allen Kosten, Gebühren, Aufwendungen, Schadensersatzpflichten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Ansprüchen einer dritten Partei in Verbindung mit oder aufgrund der Leistungen von FI bzw. in Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter aus der Verwendung der zu erbringenden Ergebnisse oder dieses Vertrags durch den Mandanten (einschließlich der Kosten für die Rechtsvertretung) frei.
      • Klagen gegen FI sind innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten nach Entstehen des Klagegrunds zu erheben. Kürzere Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
    1. MITARBEITER
      • FI bemüht sich, dem Wunsch des Mandanten nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, wird jedoch Mitarbeiter einsetzen und neu zuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen und möglich ist.
      • Während der Laufzeit dieses Vertrags und während einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf oder Kündigung dieses Vertrags wird keine Partei sich aktiv darum bemühen, Mitarbeiter der anderen Vertragspartei, die direkt an der Leistungserbringung nach diesem Vertrag beteiligt sind, anzustellen.
    1. KÜNDIGUNG
      • Dieser Vertrag kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von fünfzehn (15) Tagen gekündigt werden.
      • Der Mandant vergütet an FI die bis zum Termin der Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt FI für alle berechtigterweise entstandenen Kosten in Zusammenhang mit der Kündigung.
      • Mit Ausnahme von Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Vertraulichkeit oder gewerblichen Schutzrechten werden die Parteien zunächst versuchen, Streitigkeiten oder eine behauptete Verletzung des Vertrags intern unter Einschaltung der Geschäftsleitung beizulegen, und vor dem Beginn eines Rechtsstreits ein für beide Parteien akzeptables Verfahren zur Streitbeilegung durchzuführen.
    1. WEITERGABE VON INFORMATIONEN UND KOMMUNIKATION
      • Der Mandant erklärt sich mit einer Kommunikation sämtlicher Informationen über E-Mails einverstanden. Soweit der Mandant eine bestimmte Verschlüsselung wünscht, wird er dies FI schriftlich mitteilen.
      • Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass FI für ihre internen Dienste (z.B. Buchhaltung und Übersetzungen) verbundene Unternehmen und externe Dienstleister einsetzt. FI stellt die vertrauliche Behandlung etwaiger mandatsbezogener Informationen auch durch diese verbundenen Unternehmen und Dienstleister sicher.
      • FI darf den Namen des Mandanten und eine allgemeine Beschreibung der im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen in Angeboten und Kommunikationsmaterialien als Referenz verwenden.
  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • Keine der Parteien darf den Namen, die Marken, Logos, Handelsnamen und / oder das Warenzeichen der anderen ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung verwenden. FI darf den Namen des Mandanten und / oder eine allgemeine Beschreibung der Leistungen / des Projekts erwähnen oder auflisten, soweit hierin nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Der Mandant erklärt sich darüber hinaus einverstanden, nach angemessener vorheriger Mitteilung durch FI über FI Auskünfte zu geben (z.B. in Form von Telefongesprächen mit Analysten, mit Mandanten, Präsentationen, und dergleichen).
    • Die Parteien haften nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
    • Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nicht abgetreten oder auf sonstige Weise ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. FI ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einem Tochterunternehmen ihrer Organisation zu übertragen oder ihre Subunternehmer zur Erbringung der Leistungen heranzuziehen.
    • Die im Rahmen dieses Vertrags abzugebenden Mitteilungen sind schriftlich abzugeben, an die in dem Auftrag angegebenen Adressen zu senden und werden bei Erhalt als abgegeben angesehen.
    • Keine Bestimmung dieses Vertrags wird so gesehen, als wäre darauf verzichtet worden, und kein Verstoß gegen Bestimmungen dieses Vertrags entschuldigt, sofern nicht die Verzichtserklärung oder die Zustimmung schriftlich erfolgt ist und von der Partei, die den Verzicht oder die Zustimmung erklärt, unterzeichnet wurde.
    • Falls eine Bestimmung dieses Vertrags für rechtswidrig oder undurchsetzbar erklärt wird, so gilt diese Bestimmung als gestrichen und alle übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt wirksam.
    • Dieser Vertrag bewirkt nicht, dass eine Partei zum Vertreter oder gesetzlichen Stellvertreter der anderen wird, noch begründet er eine Gesellschaft oder ein Joint Venture. Die Parteien sind voneinander unabhängige Vertragsparteien und handeln auf eigene Rechnung.
    • Die in §§ 2 bis 10 dieser Geschäftsbedingungen bleiben nach Ablauf oder Kündigung dieses Vertrags in Kraft.
    • Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen aus diesem Auftrag ist München.

Worauf warten Sie noch?

Kontaktieren Sie mich gerne

Lassen Sie uns in einem ersten Gespräch besprechen, wo Sie aktuell stehen, welche Probleme Sie beschäftigen und wie ich Ihnen eventuell helfen kann diese zu lösen.
Jetzt kontaktieren

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen